Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.    Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und in schriftlicher Form ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiedurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Ver­tragspartner werden partnerschaftlich zusammen­wirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte.

 

2.    Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der vom Kunden bestellten Ware oder durch sonstige tatsächliche Entsprechung durch uns, als geschlossen.

 

3.    Preis

Alle von uns genannten Preise sind, soferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro und exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

 

4.    Zahlungsbedingungen

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % per anno zu verrechnen.

 

5.    Vertragsrücktritt

Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden oder bei Abweisung eines solchen mangels Masse behalten wir uns den Rücktritt vom geschlossenen Vertrag vor, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom geschlossenen Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so sind wir berechtigt, nach eigener Wahl entweder auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des Bruttorechnungsbetrages zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches behalten wir uns ausdrücklich vor.

 

6.    Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 10,- pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu ersetzen. Bei Nichtzahlung trotz erfolgter erster Mahnung sind wir berechtigt, ein Inkassobüro zu beauftragen, dessen Kosten uns der Kunde bis zu den in der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl 1996/141 genannten Höchstbeträgen zu ersetzen hat. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches behalten wir uns ausdrücklich vor. Im Falle der Zahlungsverzuges sind wir weiters von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

7.    Lieferung, Transport, Annahmeverzug

Unsere Verkaufspreise beinhalten, soferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Mangels gegenteiliger Vereinbarung werden für den Fall des Transportes bzw. der Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei mangels gesonderte Festlegung ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahren des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies ein pauschalierter Schadenersatz von 25 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart, wobei ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch ausdrücklich vorbehalten bleibt.

 

8.    Lieferfrist

Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu 2 Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann uns der Kunde eine angemessene, mindestens weitere 2 Wochen umfassende Nachfrist setzen und gemäß § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten, wenn innerhalb dieser Nachfrist von uns nicht erfüllt oder die Erfüllung angeboten wird. Höhere Gewalt, Arbeit­skonflikte, Natur­katastrophen und Trans­portsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeit liegen, entbin­den uns von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten uns eine Neufestsetzung der verein­barten Lieferzeit. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

 

9.    Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei sämtlichen Warenrücknahmen sind wir berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Der Kunde tritt uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten samt allen Nebenrechten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zu endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Ist der Kunde Verbraucher oder Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren nicht gehört, so darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung; allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

 

10.          Leistungen / Leistungsänderungen

Grundlage für die Er­stellung von Individual­programmen ist die schrift­liche Leistungs­beschreibung, die wir gegen Kosten­berechnung aufgrund der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeiten bzw. der Kunde zur Ver­fügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Voll­ständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungs­vermerk zu versehen. Später auftretende Änderungs­wünsche können zu geson­derten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tat­sächlich oder juristisch unmöglich ist, sind wir verpflichtet, dies dem Kunden  so­fort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungs­beschreibung nicht dahin­gehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, können wir die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Aus­führung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträg­lichen Änderung der Lei­stungsbeschreibung durch den Kunden, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.
Individuell erstellte Soft­ware bzw. Program­madaptierungen bedürfen einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Kunden. Diese wird in einem Protokoll vom Kunden bestätigt. Läßt der Kunde den Zeit­raum von vier Wochen ohne Programmabnahme ver­streichen, gilt die Software als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen.

 

11.          Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des Kunden auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, daß wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen; sofern es sich nicht um eine Gattungsschuld handelt, können wir uns überdies von der Pflicht zur Gewährung einer angemessen Preisminderung dadurch befreien, daß wir in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so erfüllen wir Gewährleistungsansprüche des Kunden nach unserer Wahl entweder durch Austausch, durch Reparatur innerhalb angemessener Frist oder durch Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen oder anstelle der Gewährleistungsansprüche erhoben werden, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist im Sinne der §§ 377 f HGB die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen, insbesondere auf allfällige Mängel sowie auf Vollständigkeit zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns innerhalb einer Woche ab Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekanntzugeben. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie repro­duzierbare Mängel betreffen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Ände­rungen und Ergänzungen wer­den von uns gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Be­hebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergän­zungen oder sonstige Ein­griffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Ferner übernehmen wir keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsach­gemäße Bedienung, g­eänderter Betriebs­systemkomponenten, Schnitt­stellen und Parameter, Ver­wendung ungeeigneter Orga­nistionsmittel und Daten­träger, soweit solche vor­geschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurück­zuführen sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert wer­den, entfällt jegliche Ge­währleistung. Soweit Gegenstand des Auf­trages die Änderung oder Ergänzung bereits beste­hender Programme ist, be­zieht sich die Gewähr­leistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewähr­leistung für das ursprüng­liche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

 

12.          Schadenersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt im Falle von Verbrauchergeschäften nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Vor dem Anschluß von EDV-technischen Produkten bzw. der Installation von Computerprogrammen oder deren Einsendung an uns ist der Kunde verpflichtet, den auf der betreffenden Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten bzw. für deren Wiederbeschaffung sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

 

13.          Haftung

Wir haften für Schäden, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der ge­setzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausge­schlossen.
Regreßforderungen im Sinne von § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

 

14.          Urheberrecht und Nutzung

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen unserem Unternehmen bzw. dessen Lizenz­gebern zu. Der Kunde erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spe­zifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu ver­wenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Kunden ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegen­ständlichen Vertrag fest­gelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urhe­berrechte zieht Schade­nersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

 

15.          Sonstiges

Soweit nicht anders verein­bart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwen­dung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durch­geführt wird. Für even­tuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz unseres Unternehmens als vereinbart.
Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag enthaltenen persönlichen Daten von uns, laut den Bestimmungen gemäß §20 Datenschutzgesetz, automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden dürfen.