Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von
unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und in schriftlicher Form ihrer
Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern
nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden
Vertragsbedingungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so wird hiedurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die
Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu
finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren
Rechtsgeschäfte.
Unsere
Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer
schriftlichen Auftragsbestätigung oder der vom Kunden bestellten Ware oder
durch sonstige tatsächliche Entsprechung durch uns, als geschlossen.
Alle
von uns genannten Preise sind, soferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist,
in Euro und exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.
Mangels
gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe
der Ware bar zu bezahlen. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur
Zahlung fällig. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des
Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des
Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % per anno zu
verrechnen.
Aus
wichtigen Gründen, insbesondere bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über das
Vermögen des Kunden oder bei Abweisung eines solchen mangels Masse behalten wir
uns den Rücktritt vom geschlossenen Vertrag vor, sofern er von beiden Seiten
noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu
sein - vom geschlossenen Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so
sind wir berechtigt, nach eigener Wahl entweder auf der Erfüllung des Vertrages
zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist
der Kunde verpflichtet, eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des
Bruttorechnungsbetrages zu bezahlen. Die Geltendmachung eines
darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches behalten wir uns ausdrücklich
vor.
Im
Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in
Höhe von pauschal € 10,- pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu
ersetzen. Bei Nichtzahlung trotz erfolgter erster Mahnung sind wir berechtigt,
ein Inkassobüro zu beauftragen, dessen Kosten uns der Kunde bis zu den in der
Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl
1996/141 genannten Höchstbeträgen zu ersetzen hat. Die Geltendmachung eines
darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches behalten wir uns ausdrücklich
vor. Im Falle der Zahlungsverzuges sind wir weiters von allen weiteren
Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw.
Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Unsere
Verkaufspreise beinhalten, soferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist,
keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch
diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert.
Mangels gegenteiliger Vereinbarung werden für den Fall des Transportes bzw. der
Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen
Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder
üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt.
Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei mangels gesonderte
Festlegung ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt. Hat der
Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir
berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr
von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung
stellen, oder auf Kosten und Gefahren des Kunden bei einem dazu befugten
Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf
Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens
2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies ein pauschalierter
Schadenersatz von 25 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart, wobei ein
darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch ausdrücklich vorbehalten bleibt.
Wir
sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu 2 Wochen
zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann uns der Kunde eine
angemessene, mindestens weitere 2 Wochen umfassende Nachfrist setzen und gemäß
§ 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten, wenn innerhalb dieser Nachfrist von uns
nicht erfüllt oder die Erfüllung angeboten wird. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte,
Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb
unserer Einflußmöglichkeit liegen, entbinden uns von der Lieferverpflichtung
bzw. gestatten uns eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. Wir sind
berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Zur
Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all
seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist,
insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und
Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Die
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei sämtlichen Warenrücknahmen
sind wir berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationsspesen zu
verrechnen. Der Kunde tritt uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten
samt allen Nebenrechten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung
unserer Waren entstehen, bis zu endgültigen Bezahlung unserer Forderungen
zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und
diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den
Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu
machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die
bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in
unserem Namen inne. Ist der Kunde Verbraucher oder Unternehmer, zu dessen
ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren nicht
gehört, so darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen
Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere
nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle
Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des
Verlustes oder der Verschlechterung; allfällige Ansprüche gegen einen
Versicherer sind bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - wird der Kunde auf unser
Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Kunde.
Grundlage
für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung,
die wir gegen Kostenberechnung aufgrund der uns zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Informationen ausarbeiten bzw. der Kunde zur Verfügung stellt.
Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später
auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und
Preisvereinbarungen führen.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des
Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich
ist, sind wir verpflichtet, dies dem Kunden
sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht
dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird,
können wir die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die
Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Kunden, sind wir berechtigt, vom Auftrag
zurückzutreten. Die bis dahin abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige
Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen einer
Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Kunden. Diese wird
in einem Protokoll vom Kunden bestätigt. Läßt der Kunde den Zeitraum von vier
Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, gilt die Software als abgenommen.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Software
jedenfalls als abgenommen.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder
sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw.
Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die
Sache bedingte Abweichungen.
Bei
Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den
Ansprüchen des Kunden auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene
Preisminderung dadurch befreien, daß wir in angemessener Frist die mangelhafte
Sache gegen eine mängelfreie austauschen; sofern es sich nicht um eine
Gattungsschuld handelt, können wir uns überdies von der Pflicht zur Gewährung
einer angemessen Preisminderung dadurch befreien, daß wir in angemessener Frist
in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder
das Fehlende nachtragen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so
erfüllen wir Gewährleistungsansprüche des Kunden nach unserer Wahl entweder
durch Austausch, durch Reparatur innerhalb angemessener Frist oder durch
Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels
zielen oder anstelle der Gewährleistungsansprüche erhoben werden, können erst
geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche
in Verzug geraten sind. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so
ist im Sinne der §§ 377 f HGB die Ware nach der Ablieferung unverzüglich,
längstens aber binnen 3 Werktagen, insbesondere auf allfällige Mängel sowie auf
Vollständigkeit zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns innerhalb
einer Woche ab Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels
bekanntzugeben. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel
betreffen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3
Werktagen nach ihrer Entdeckung, zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder
nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung,
die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden von uns gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für
die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige
Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
Ferner übernehmen wir keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf
unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen
und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organistionsmittel und Datenträger,
soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere
Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme, die durch eigene
Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt
jegliche Gewährleistung. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder
Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung
auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche
Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
Sämtliche
Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Dies gilt im Falle von Verbrauchergeschäften nicht für Personenschäden oder
Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen grober
Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft,
so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab
Gefahrenübergang. Vor dem Anschluß von EDV-technischen Produkten bzw. der Installation
von Computerprogrammen oder deren Einsendung an uns ist der Kunde verpflichtet,
den auf der betreffenden Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand
ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten bzw. für
deren Wiederbeschaffung sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die
Verantwortung zu tragen hat. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen
oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn
der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches
geltend gemacht wird.
Wir
haften für Schäden, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Regreßforderungen im Sinne von § 12
Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte
weist nach, daß der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob
fahrlässig verschuldet worden ist.
Alle
Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.)
stehen unserem Unternehmen bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Kunde erhält
ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts
ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte
Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige
Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen
Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung
durch den Kunden ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die
Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über
die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung
der Urheberrechte zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem
solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Pläne, Skizzen oder sonstige
technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte,
Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält
daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
Soweit
nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz unseres Unternehmens als vereinbart.
Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
nicht abgetreten werden.
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, daß die im
Kaufvertrag enthaltenen persönlichen Daten von uns, laut den Bestimmungen gemäß
§20 Datenschutzgesetz, automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und
übermittelt werden dürfen.